Satzung

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§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins ist „Verein zur Förderung des Historischen Instituts und des Antikensaals an der Universität Mannheim“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen werden und den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) führen.
  1. Der Sitz des Vereins ist Mannheim.
  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Historischen Instituts an der Universität Mannheim in Forschung und Lehre sowie die Pflege der Antikensaalgalerie. Der Verein unterstützt das Institut insbesondere bei der Herausgabe der Schriftenreihe „Mannheimer Historische Forschungen“.
  1. Die erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Veranstaltungen im Rahmen des Vereinszwecks aufgebracht.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, wenn sie Ziele und Satzung des Vereins anerkennen.
  1. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet.
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, förmliche Ausschließung aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung oder Tod. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und ist der/dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich mitzuteilen.
  1. Personen, die sich um das Historische Institut an der Universität Mannheim in besonderem Maße verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.
  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Dem Betroffenen ist rechtliches Gehör zu gewähren.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Seine Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  1. Die Organe erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Notwendige Aufwendungen für den Verein können ersetzt werden.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten: die Wahl und Abberufung des Vorstandes; die Ernennung von Ehrenmitgliedern; der Ausschluss von Mitgliedern; die Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages; die Erteilung der Zustimmung zu dem vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplan; die Entgegennahme des Berichts der/des Geschäftsführenden Direktorin/s des Historischen Instituts und des Vorstandes sowie die Erteilung der Entlastung des Vorstandes; die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
  1. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand allgemeine und besondere Weisungen erteilen, zu deren Einhaltung der Vorstand verpflichtet ist.
  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist darüber hinaus auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
  1. An der Mitgliederversammlung nimmt die/der Geschäftsführende Direktor/in des Historischen Instituts mit beratender Stimme teil, soweit er nicht Mitglied ist.
  1. Die Mitgliederversammlung ist von der/dem Vorsitzenden des Vereins oder von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Übersendung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuberufen. Für außerordentliche Versammlungen genügt eine Frist von zwei Wochen.
  1. Anträge an die Mitgliederversammlung außerhalb der Tagesordnung sind mindestens eine Woche, Anträge, die auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins gerichtet sind, sechs Wochen vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen. Der Vorstand legt die Anträge der Mitgliederversammlung vor. Zusätzliche Tagesordnungspunkte und Anträge dazu können mit Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden behandelt werden.
  1. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme.
  1. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen; wenn dies verlangt wird, muss schriftlich und geheim abgestimmt werden.
  1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende des Vereins oder die/der stellvertretende Vorsitzende. Über jede Mitgliederversammlung ist von der/dem Schriftführer/in oder einem anderen Vorstandsmitglied ein Protokoll anzufertigen, das zumindest die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wiedergibt und von der folgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand leitet den Verein gemäß § 2, Abs. 2 der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er führt alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, verwaltet das Vermögen des Vereins und hat über die Verwendung der Mittel Rechnung abzulegen. Für das laufende Geschäftsjahr legt er der Mitgliederversammlung einen Wirtschaftsplan vor.
  1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer/m stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in, der/dem Schriftführer/in, einem Direktoriumsmitglied des Historischen Instituts der Universität Mannheim und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Lediglich das im Vorstand sitzende Direktoriumsmitglied wird nicht gewählt, sondern vom Direktorium des Historischen Instituts der Universität Mannheim entsandt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Wiederwahl ist zulässig. Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes können der Vorstand insgesamt oder einzelne Mitglieder von der Mitgliederversammlung auch vorzeitig abberufen werden, wenn zugleich für die Abberufenen entsprechend neue Vorstandsmitglieder gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied auf andere Weise vorzeitig aus, so berufen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Vereinsmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung als Ersatz. Tritt der Vorstand insgesamt zurück, führt er dennoch die Amtsgeschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung fort.
  1. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Sollte das Direktorium des Historischen Instituts der Universität Mannheim kein Mitglied aus den eigenen Reihen entsenden, so ist der Vorstand dennoch ohne Einschränkungen handlungs- und beschlussfähig.

§ 8 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufen worden ist. Sind zu dieser Mitgliederversammlung weniger als zwei Drittel der Vereinsmitglieder erschienen, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Der dort gefasste Auflösungsbeschluss ist wirksam, wenn ihm drei Viertel der anwesenden Mitglieder zugestimmt haben.
  1. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Universität Mannheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.